Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.09.1993

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   BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89   

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BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89 (https://dejure.org/1994,55)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.1994 - 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89 (https://dejure.org/1994,55)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 1994 - 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89 (https://dejure.org/1994,55)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Volljährigenadoption

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs - Aufhebung einer Entscheidung - Rechte Dritter - Öffentliche Interessen - Volljährigenadoption - Rechtliches Gehör - Beseitigung der Rechtskraft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 381
  • NJW 1994, 1053
  • NVwZ 1994, 574 (Ls.)
  • FamRZ 1994, 493
 
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Wird zitiert von ... (391)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Für die - ebenfalls abschließende - Regelung des § 95 Abs. 3 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht allerdings schon bisher anerkannt, daß der Rechtsfolgenausspruch auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm beschränkt werden kann, wenn die Nichtigerklärung die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers einschränken oder zu schwer erträglichen Folgen führen würde (vgl. BVerfGE 37, 217 [260 f.]; 61, 319 [356]).

    Die damit verbundenen Folgen, etwa hinsichtlich des Namens, und die zwangsläufig eintretende Rechtsunsicherheit wären schwer erträglich (vgl. zu ähnlichen Erwägungen BVerfGE 37, 217 [261]; 84, 9 [21 f.]).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Das gilt - unabhängig davon, ob die Anhörung im Gesetz vorgesehen ist - auch für Verfahren, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden (vgl. BVerfGE 75, 201 [215]).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht vielmehr jedem zu, dem gegenüber die gerichtliche Entscheidung materiellrechtlich wirkt und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfGE 60, 7 [13]; 75, 201 [215]).

  • BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56

    Haushaltsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    § 95 Abs. 2 BVerfGG regelt abschließend die Rechtsfolgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung, mit der einer Verfassungsbeschwerde gegen ein gerichtliches Erkenntnis oder eine Verwaltungsentscheidung stattgegeben wird (vgl. BVerfGE 6, 386 [388]).

    Auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes nach § 95 Abs. 1 BVerfGG darf es sich jedoch grundsätzlich nur dann beschränken, wenn ein für eine Aufhebung geeigneter Akt nicht oder nicht mehr vorliegt, die angegriffene Entscheidung eine den Beschwerdeführer belastende Wirkung nicht mehr entfaltet oder die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der Entscheidung nicht berührt (vgl. BVerfGE 6, 386 [388 f.]; 10, 302 [330]; 38, 32 [34 f.]; 53, 152 [163]).

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Dieser Rechtsprechung liegt vor allem die Erwägung zugrunde, daß das Bundesverfassungsgericht mit seinen Entscheidungen nicht einen Zustand herbeiführen darf, der mit der Verfassung noch weniger vereinbar wäre als der im konkreten Fall beanstandete (vgl. BVerfGE 83, 130 [154]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Für die - ebenfalls abschließende - Regelung des § 95 Abs. 3 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht allerdings schon bisher anerkannt, daß der Rechtsfolgenausspruch auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm beschränkt werden kann, wenn die Nichtigerklärung die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers einschränken oder zu schwer erträglichen Folgen führen würde (vgl. BVerfGE 37, 217 [260 f.]; 61, 319 [356]).
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Die damit verbundenen Folgen, etwa hinsichtlich des Namens, und die zwangsläufig eintretende Rechtsunsicherheit wären schwer erträglich (vgl. zu ähnlichen Erwägungen BVerfGE 37, 217 [261]; 84, 9 [21 f.]).
  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 287/86

    Kindergeld für Besserverdienende

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Werden durch die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Verwaltungsaktes Rechte Dritter oder wesentliche öffentliche Interessen berührt, kann danach eine Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 84, 1 [5]).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Es kann daher nur feststellen, ob auszuschließen ist, daß das Fachgericht bei Gewährung rechtlichen Gehörs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 55, 95 [99]; 62, 392 [396]).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 1581/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zuleitung eines

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Es kann daher nur feststellen, ob auszuschließen ist, daß das Fachgericht bei Gewährung rechtlichen Gehörs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 55, 95 [99]; 62, 392 [396]).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes nach § 95 Abs. 1 BVerfGG darf es sich jedoch grundsätzlich nur dann beschränken, wenn ein für eine Aufhebung geeigneter Akt nicht oder nicht mehr vorliegt, die angegriffene Entscheidung eine den Beschwerdeführer belastende Wirkung nicht mehr entfaltet oder die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der Entscheidung nicht berührt (vgl. BVerfGE 6, 386 [388 f.]; 10, 302 [330]; 38, 32 [34 f.]; 53, 152 [163]).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvR 869/83

    Verfassungsrechtliche Anforderung an den Begriff des "neuen" Angriffs- oder

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 214/76

    Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 69 Abs. 3 S. 5 FGO - Verletzung des

  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 648/73

    Verletzung des Habeas-corpus-Grundsatzes bei Entscheidung über Haftfortdauer

  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 747/64

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BSG, 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R

    Prozessuales Akteneinsichtsrecht der Krankenkassen in Behandlungsunterlagen

    Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen daher grundsätzlich nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (vgl BVerfGE 89, 381, 392; stRspr) .
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Hebt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung über eine Urteilsverfassungsbeschwerde die angegriffene Entscheidung auf und verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück, wird die angegriffene Entscheidung des Fachgerichts rückwirkend beseitigt und das Ausgangsverfahren in den Stand vor ihrem Erlass zurückversetzt, sofern nicht die Aufhebung in sachlicher, formeller oder zeitlicher Hinsicht begrenzt wird (vgl. BVerfGE 89, 381, 393 bis 395 [juris Rn. 38, 41]; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., § 19 Rn. 616; Barczak/Nettersheim, Mitarbeiterkommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 95 Rn. 30).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Eine Zurückverweisung der Sache an die Fachgerichte scheidet zum anderen auch deshalb aus, weil sicher absehbar ist, dass diese bei einer erneuten Sachentscheidung zu dem Ergebnis gelangen würden, dass der Tagebau Garzweiler I/II zur Sicherung der Energieversorgung zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt als vernünftigerweise geboten angesehen werden durfte und dass auch die Gesamtabwägung zu dem Tagebau bei nachvollziehender Prüfung durch die Gerichte Bestand haben würde (vgl. BVerfGE 89, 381 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92   

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https://dejure.org/1993,1763
BVerfG, 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92 (https://dejure.org/1993,1763)
BVerfG, Entscheidung vom 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92 (https://dejure.org/1993,1763)
BVerfG, Entscheidung vom 08. September 1993 - 2 BvR 1517/92 (https://dejure.org/1993,1763)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Disziplinarmaßnahmen im Beamtenrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ruhegehaltsbezüge - Einbehaltung - Unverhältnismäßig lange Dauer - Disziplinarverfahren - Offenkundige Verschleppung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2018 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 574
  • DVBl 1994, 104
  • DVBl 1994, 105
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92
    Hierzu habe das Bundesverfassungsgericht (Hinweis auf BVerfGE 46, 17 >29<) ausgeführt, mit zunehmender Verzögerung des Abschlusses des Disziplinarverfahrens gerate die Aufrechterhaltung der Gehaltskürzung notwendigerweise immer stärker in einen Widerstreit mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 46, 17 >29 f.<) kann die Maßnahme der Einbehaltung der Dienstbezüge - anders als im Regelfall die der Suspendierung - unvereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert.

    Da innerhalb einer stetig verlaufenden zeitlichen Entwicklung der präzise Zeitpunkt, zu dem eine noch verhältnismäßige, durch die Gehaltskürzung verursachte Belastung umschlägt in eine unverhältnismäßige Belastung, nicht feststellbar ist, bedarf es zur hinreichenden Begründung der Unverhältnismäßigkeit ihrer sich aus den Umständen ergebenden Evidenz (BVerfGE 46, 17 >29<).

    Soweit dort von einer offenkundigen Verschleppung des Verfahrens die Rede ist, betraf das, wie die Bezugnahme des Bundesverwaltungsgerichts auf BVerfGE 46, 17 >28 f.< zeigt, die Frage, ob das rechtsstaatliche Gebot der Gewährung effektiven Gerichtsschutzes verletzt ist.

    Das Oberverwaltungsgericht hat verkannt, daß die Unverhältnismäßigkeit der Einbehaltung eines Teils des Amts- oder Ruhegehalts - im Unterschied zur Suspendierung - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 17 >29 f.<) durchaus auch Folge einer ungewöhnlich langen Dauer des Disziplinarverfahrens sein kann.

  • BVerwG, 21.09.1984 - 1 DB 31.84

    Disziplinarverfahren - Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung - Einbehaltung

    Auszug aus BVerfG, 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92
    Der diesbezügliche Verweis des Verwaltungsgerichts auf BVerwGE 76, 201 >203< geht fehl, da die in Bezug genommenen Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung betreffen.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - DL 16 S 3361/08

    Schwerwiegendes Dienstvergehen eines Polizeibeamten - Entfernung aus dem Dienst

    Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92 -, NVwZ 1994, 574 und vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05 -, DVBl. 2006, 1372; Urteil des Senats vom 04.11.2008 - DL 16 S 616/08 -, juris).
  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Die nachteiligen Wirkungen können der Sanktion gleichkommen (vgl. speziell zum Disziplinarverfahren BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 , vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 - NVwZ 1994, 574 und vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - BVBl 06, 1372).
  • BVerfG, 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Kriminalbeamten wegen begangener Straftaten

    Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden (vgl. BVerfGE 46, 17 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 -, NVwZ 1994, S. 574; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1994 - 2 BvR 1989/94 -, NVwZ 1996, S. 1199 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2008 - DL 16 S 616/08

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen Körperverletzung im Amt

    Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden (st. Rspr. des BVerfG; vgl. BVerfGE 46, 17 ; Beschluss vom 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92 - NVwZ 1994, 574; Beschluss vom 09.09.1994 - 2 BvR 1989/94 - NVwZ 1996, 1199 ; Beschluss vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2002 - 15d A 880/00

    Ausgestaltung der Verhältnismäßigkeit der zeitlichen Dauer vorläufiger

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, 17 = ZBR 1978, 90, und vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 -, NVwZ 1994, 574; dazu ferner BVerwG, Beschluss vom 6. April 1995 - 2 WDB 6, 94 -, BVerwGE 103, 222.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1977 und vom 8. September 1993, a.a.O..

    vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 -, a.a.O. (klarstellend in Bezug auf BVerfGE 46, 17, 29 f.); BVerwG, Beschluss vom 6. April 1995 - 2 WDB 6, 94 -, a.a.O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2002 - 12d A 880/00

    Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Einbehaltung eines Teils des

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, 17 = ZBR 1978, 90, und vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 -, NVwZ 1994, 574; dazu ferner BVerwG, Beschluss vom 6. April 1995 - 2 WDB 6, 94 -, BVerwGE 103, 222.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1977 und vom 8. September 1993, a.a.O..

    vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 -, a.a.O. (klarstellend in Bezug auf BVerfGE 46, 17, 29 f.); BVerwG, Beschluss vom 6. April 1995 - 2 WDB 6, 94 -, a.a.O.

  • BVerwG, 06.04.1995 - 2 WDB 6.94

    Vorliegen des Dienstvergehens eines Soldaten wegen des Verdachts des

    Da innerhalb einer stetig verlaufenden zeitlichen Entwicklung ein präziser Zeitpunkt, zu dem eine noch verhältnismäßige, durch die Gehaltskürzung verursachte Belastung in eine unverhältnismäßige Belastung umschlägt, nicht feststellbar ist, bedarf es zur hinreichenden Begründung der Unverhältnismäßigkeit ihrer sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebenden Evidenz, d.h., daß die mögliche Begründung der Unverhältnismäßigkeit nicht generalisierend festgestellt werden kann, sondern sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ergeben muß (BVerfG NVwZ 1994, 574 [f.]).

    Die Unvereinbarkeit einer vorläufigen Maßnahme der Einleitungsbehörde mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedoch auch dann anzunehmen, wenn die - aus den Umständen des konkreten Falles evidente - Unverhältnismäßigkeit Folge einer ungewöhnlich langen Dauer des Disziplinarverfahrens ist (vgl. BVerfG NVwZ 1994, 574 [f.]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2002 - 6d A 756/01
    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 - sei zu entnehmen, dass zwar eine ungewöhnliche Dauer des Verfahrens allein nicht genüge, um zu einer Einstellung des Verfahrens wegen einer Unverhältnismäßigkeit zu gelangen, bei Hinzutreten weiterer Umstände aber ein Verfahrenshindernis auch dann gegeben sein könne, wenn es um die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst gehe.

    vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, 967; Beschluss vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 - , ZBR 1993, 369.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2008 - DL 16 S 3107/07

    Zur Bindung der Disziplinargerichte an die Auffassung des Strafgerichts - Zur

    Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden (st. Rspr. des BVerfG; vgl. BVerfGE 46, 17 ; Beschluss vom 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92 - NVwZ 1994, 574; Beschluss vom 09.09.1994 - 2 BvR 1989/94 - NVwZ 1996, 1199 ; Beschluss vom 09.08.2006, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.02.2008 - 1 D 4.07 - sowie Senatsurteil vom 04.11.2008, a.a.O.).
  • VG Düsseldorf, 08.03.2006 - 38 K 3451/05

    Streit über die Einbehaltung von Dienstbezügen eines Ruhestandsbeamten;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. September 1993, - 2 BvR 1517/92 - und Beschluss vom 4. Oktober 1977, - 2 BvR 80/779 -) komme es darauf an, ob eine beschleunigte Bearbeitung geboten und möglich gewesen wäre, ob der Antragsteller selbst zur Beschleunigung beigetragen habe und ob die ihm belassenen Bezüge zur Sicherung seines Lebensunterhalts ausreichend seien.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 -, DÖD 1993, 254, NVwZ 1994, 574, Jurisweb; BVerwG, 2. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 6. April 1995 - 2 WDB 6/94 -, BVerwGE 103, 222, NVwZ-RR 1975, 679, Jurisweb; OVG NRW Beschluss vom 28. Mai 2002 - 15d A 880/00, Jurisweb.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2011 - DL 13 S 2817/09

    Untersuchungsführerbestellung bei Disziplinarverfahren gegen Bürgermeister;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2007 - 21d A 1624/06

    Rechtmäßigkeit einer Einbehaltungsverfügung von Teilen des Ruhegehalts trotz

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2003 - DL 17 S 5/03

    Vermeidung überlanger Verfahrensdauer; Dienstentfernung eines Polizeibeamten -

  • VGH Hessen, 19.06.1995 - DH 1836/91

    Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegenüber einem

  • BVerwG, 11.02.2021 - 2 WDB 10.20

    Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und hälftigen Einbehaltung der

  • VG Magdeburg, 01.07.2014 - 8 A 1/13

    Disziplinarrecht: Disziplinarmaß bei einem Verstoß gegen die Uneigennützigkeit;

  • BVerwG, 17.02.2020 - 2 WDB 6.19

    Einbehaltung; Ermessen; Ruhegehalt; Verhältnismäßigkeit; Vorläufigkeit;

  • VGH Hessen, 25.07.2001 - 12 UZ 2017/01

    Keine Berufungszulassung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2001 - 3 A 10633/01

    Dienstpflichtverletzung eines Justizvollzugsbeamten; fehlende inhaltliche

  • BVerwG, 04.01.2021 - 2 WDB 11.20

    Aberkennung des Ruhegehalts; Dienstzeitende; Einbehaltensanordnung; Einbehaltung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.2001 - 3 A 11835/00

    Reisekostenbetrug und Entfernung aus dem öffentl. Dienst

  • DH Hessen, 19.06.1995 - DH 1836/91

    Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegenüber einem

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